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   OVG Sachsen, 13.04.2022 - 1 B 395/21   

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OVG Sachsen, 13.04.2022 - 1 B 395/21 (https://dejure.org/2022,25794)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 13.04.2022 - 1 B 395/21 (https://dejure.org/2022,25794)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 13. April 2022 - 1 B 395/21 (https://dejure.org/2022,25794)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 47 Abs. 6, VwGO § 82 Abs. 1 Satz 1, SächsGemO § 4 Abs. 3 Satz 1, BauGB § 14 Abs. 1, BauGB § 16 Abs. 2 Satz 1
    Uneigentliche Antragshäufung; Ausfertigung; Satzung; Bekanntmachung; ergänzendes Verfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (49)

  • VG Schleswig, 29.03.2021 - 1 B 35/21

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Maßnahmen zum Infektionsschutz

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.04.2022 - 1 B 395/21
    Auf den Antrag der Antragstellerin wurde die Satzung über die Veränderungssperre vom 9. Juli 2020 durch Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 - 1 B 35/21 - vorläufig außer Vollzug gesetzt.

    Anlass waren vom Senat im Beschluss vom 6. Oktober 2021 (a. a. O.) geäußerte Zweifel im Hinblick auf einen hinreichend konkreten Planungsstand zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre vom 9. Juli 2020.

    Die Antragstellerin verweist insoweit auf ihre Ausführungen im Verfahren 1 B 35/21.

    Insoweit wäre grundsätzlich dem von ihr im Verfahren 1 B 35/21 gestellten Abänderungsantrag nachzugehen.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen, auf die Akten der beigezogenen Verfahren 1 B 35/21, 1 C 10/21 und 1 C 13/22, auf die in diesem und in den beigezogenen Verfahren überreichten Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie auf das Protokoll des vom Berichterstatter durchgeführten Erörterungstermins vom 28. Januar 2022 verwiesen.

    bb) Der Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 - 1 B 35/21 -, mit dem die Satzung über die Veränderungssperre vom 9. Juli 2020 außer Vollzug gesetzt worden ist, steht dem schutzwürdigen Interesse der Antragstellerin an der begehrten Außervollzugsetzung der Satzung vom 28. Oktober 2021 nicht entgegen.

    Dass die Antragsgegnerin ihr Sicherungsbedürfnis stringent verfolgt, hat sie dadurch gezeigt, dass sie nicht nur durch den Bürgermeister den im Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 - 1 B 35/21 - aufgezeigten Bekanntmachungsmangel behoben, sondern darüber hinausgehend auch die Ausführungen des Senats zum Anlass genommen hat, über die Veränderungssperre erneut zu beschließen, um etwaige materielle Fehler auszuräumen.

    Als Indiz für nur vorgeschobene Planungsabsichten kann der Umstand herangezogen werden, dass trotz der Beauftragung des Planungsbüros - welches nicht, wie im Schriftsatz vom 25. März 2021 (in Verfahren 1 B 35/21) prognostiziert, aufgrund eines städtebaulichen Vertrags mit einem Investor den Zuschlag erhielt - weiterhin keine Planungsfortschritte zu verzeichnen sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15. Juni 2016 - 15 N 15.1583 -, juris Rn. 18).

    So geht auch die Antragsgegnerin davon aus, dass die Umsetzung des Vorhabens der Antragstellerin die planerische Umsetzung ihrer kommunalen Vorstellungen dauerhaft unmöglich machen würde (Schriftsatz vom 25. März 2021 [1 B 35/21]).

  • OVG Sachsen, 10.03.2023 - 1 C 10/21

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; uneigentliche Eventualantragshäufung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.04.2022 - 1 B 395/21
    Hinsichtlich dessen Einzelheiten wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf Seiten 48 bis der von der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren 1 C 10/21 überreichten Verwaltungsakte 1 verwiesen.

    Neben diesem Eilverfahren hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12. Februar 2021 einen Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Veränderungssperre vom 14. August 2020 (1 C 10/21) und mit Schriftsatz vom 22. März 2022 einen Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Veränderungssperre vom 28. Oktober 2021 (1 C 13/22) gestellt.

    die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 9. Juli 2020 als Satzung beschlossene Veränderungssperre für den Bebauungsplan "XXX" und die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 28. Oktober 2021 als Satzung beschlossene Veränderungssperre für den Bebauungsplan "XXX" vorläufig, bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag im Verfahren 1 C 10/21 nach § 47 Abs. 6 VwGO, außer Vollzug zu setzen.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen, auf die Akten der beigezogenen Verfahren 1 B 35/21, 1 C 10/21 und 1 C 13/22, auf die in diesem und in den beigezogenen Verfahren überreichten Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie auf das Protokoll des vom Berichterstatter durchgeführten Erörterungstermins vom 28. Januar 2022 verwiesen.

    Tatsächlich weist der Entwurf des Flächennutzungsplans, der auszugsweise in den am 29. März 2021 im Hauptsacheverfahren 1 C 10/21 überreichten Verwaltungsakten enthalten ist, nur den westlichen Teil des Plangebiets als Sondergebiet für die Nutzung der Sonnenenergie aus.

  • BVerwG, 25.01.2022 - 4 CN 5.20

    Bebauungsplan für Designer Outlet Center in Remscheid unwirksam

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.04.2022 - 1 B 395/21
    Strebt die Gemeinde mittels der Veränderungssperre hingegen an, Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts zu gewinnen, so dient die Veränderungssperre in der Sache der Sicherung der Planungshoheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, juris Rn. 30; SächsOVG, NK-Urt. v. 9. Juli 2020 - 1 C 26/19 -, juris Rn. 28; Senatsbeschl. v. 25. Januar 2022 a. a. O, Rn. 46).

    Hieran gemessen dürfte die Antragsgegnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung der Veränderungssperre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Oktober 2007 - 4 BN 36.07 -, juris Rn. 3 m. w. N., Senatsbeschl. v. 25. Januar 2022 a. a. O., Rn. 48 jew. m. w. N.) am 28. Oktober 2021 nur für einen Teil des Plangebiets ein hinreichend konkretisiertes, nicht als von vornherein rechtswidrig anzusehendes Planungsziel möglicherweise ernsthaft verfolgt haben.

    Bei einem Bebauungsplan führt ein Mangel, der einzelnen Festsetzungen anhaftet, dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2022 - 4 CN 5.20 -, juris Rn. 16 m. w. N.).

    Die Aufstellung von Bauleitplänen bestimmt sich allein nach städtebaulichen Grundsätzen und hängt bei einem sog. Angebotsbebauungsplan (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2022 - 4 CN 5.20 -, juris Rn. 26) rechtlich nicht davon ab, dass die planbetroffenen Eigentümer oder sonstigen Berechtigten ihre Grundstücke für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stellen (Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter a. a. O., § 1 Rn. 48).

  • BVerwG, 08.09.2016 - 4 BN 22.16

    Zum Begriff der Negativplanung (hier: Verhinderung einer Stätte der

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.04.2022 - 1 B 395/21
    Zwar kann der Wunsch, ein konkretes Bauvorhaben zu verhindern, das legitime Motiv und sogar Hauptzweck für den Erlass einer Veränderungssperre sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. September 2016 - 4 BN 22.16 -, juris Rn. 5).

    Demzufolge darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn dieser Planungsstand erreicht ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. September 2016 a. a. O., juris Rn. 5; Beschl. v. 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, juris Rn. 6; SächsOVG, NK-Urt. v. 9. Juli 2020 a. a. O., Rn. 29).

    Eine Planung, bei der für das Plangebiet Festsetzungen zur Bebauung "von Null bis Hundert" möglich sind, also alles noch offen ist, kann nicht durch eine Veränderungssperre gesichert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 a. a. O., Rn. 30).74 Soweit die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll, ist eine Veränderungssperre unwirksam, wenn sie eine von vornherein rechtswidrige Bauleitplanung sichern soll (BVerwG, Beschl. v. 8. September 2016 a. a. O., Rn. 5).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.04.2022 - 1 B 395/21
    Strebt die Gemeinde mittels der Veränderungssperre hingegen an, Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts zu gewinnen, so dient die Veränderungssperre in der Sache der Sicherung der Planungshoheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, juris Rn. 30; SächsOVG, NK-Urt. v. 9. Juli 2020 - 1 C 26/19 -, juris Rn. 28; Senatsbeschl. v. 25. Januar 2022 a. a. O, Rn. 46).

    Eine Planung, bei der für das Plangebiet Festsetzungen zur Bebauung "von Null bis Hundert" möglich sind, also alles noch offen ist, kann nicht durch eine Veränderungssperre gesichert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 a. a. O., Rn. 30).74 Soweit die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll, ist eine Veränderungssperre unwirksam, wenn sie eine von vornherein rechtswidrige Bauleitplanung sichern soll (BVerwG, Beschl. v. 8. September 2016 a. a. O., Rn. 5).

  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.04.2022 - 1 B 395/21
    Ein positives Planungsziel, eine mit einer Veränderungssperre sicherungsfähige Planung, liegt erst vor, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. September 1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121-139, juris Rn. 29).

    Eine solche ist unter den gleichen Voraussetzungen, wie die erste Verlängerung einer Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB zulässig (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 10. September - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121-139, juris Rn. 41).

  • BVerwG, 05.02.2009 - 7 CN 1.08

    Revisibles Recht; Teilnichtigkeit von Gesetzen; Ausfertigung von Gesetzen;

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.04.2022 - 1 B 395/21
    Unabhängig davon führt ein Ausfertigungsmangel nicht in jedem Fall zur Gesamtunwirksamkeit einer Norm (vgl. BVerwG, Urt. v. 5. Februar 2009 - 7 CN 1.08 -, juris, Leitsatz 1).

    Davon ist vielfach auszugehen, wenn sich die Nichtigkeit auf einen räumlichen Teilbereich an der Peripherie des Plangebiets beschränkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Januar 1994 - 4 NB 30.93 -, juris Rn. 11; zu Naturschutzgebieten vgl. BVerwG, Urt. 5. Februar 2009 - 7 CN 1.08 -, juris Rn. 21).

  • OVG Sachsen, 09.07.2020 - 1 C 26/19

    Veränderungssperre; konkretisierte Planung; Planungshoheit; Normenkontrolle

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.04.2022 - 1 B 395/21
    Strebt die Gemeinde mittels der Veränderungssperre hingegen an, Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts zu gewinnen, so dient die Veränderungssperre in der Sache der Sicherung der Planungshoheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, juris Rn. 30; SächsOVG, NK-Urt. v. 9. Juli 2020 - 1 C 26/19 -, juris Rn. 28; Senatsbeschl. v. 25. Januar 2022 a. a. O, Rn. 46).

    Demzufolge darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn dieser Planungsstand erreicht ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. September 2016 a. a. O., juris Rn. 5; Beschl. v. 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, juris Rn. 6; SächsOVG, NK-Urt. v. 9. Juli 2020 a. a. O., Rn. 29).

  • VGH Bayern, 19.03.2012 - 1 NE 12.259

    Bindungswirkung einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.04.2022 - 1 B 395/21
    Der Senat folgt der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Beschluss vom 24. Juni 2015 - 1 MN 39/15 - (juris), wonach die gerichtliche Au- ßervollzugsetzung gegenstandslos wird, wenn ein im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug gesetzte Satzung nach dem Baugesetzbuch gemäß § 214 Abs. 4 BauGB geheilt wird (zum Bebauungsplan; vgl. auch: BayVGH, Beschl. v. 17. Juni 2002 - 1 NE 02.1158 -, juris Rn. 21; a. A.: BayVGH, Beschl. v. 19. März 2012 - 1 NE 12.259 -, juris Rn. 9; NdsOVG, Beschl. v. 2. August 2001 - 1 MN 1194/01 -, juris Rn. 5; Ziekow, in: Sodan/Ziekow a. a. O., § 47 Rn. 409; Schoch, in: Schoch/Schneider a. a. O., VwGO § 47 Rn. 185 b und c).

    Der von Jäde, aber auch vom VGH München (Urt. v. 19.3.2012 - 1 NE 12.259 -, NVwZ-RR 2012, 883 = ZfBR 2012, 576) bemühte Vergleich zur Reichweite eines Beschlusses nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. VwGO in Bezug auf eine Nachtragsbaugenehmigung überzeugt nach Ansicht des Senats nicht.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.1984 - 5 S 1850/83

    Zulässigkeit einer eventuellen Antragshäufung - Inzidentkontrolle im

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.04.2022 - 1 B 395/21
    a) Der uneigentlichen Eventualantragshäufung steht die erforderliche Bestimmtheit des Gegenstands des Antragsbegehrens entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht entgegen, da mit dem Erfolg des Hauptantrags ein innerprozessuales Ereignis vorliegt, welches der Einflussnahme des Antragstellers entzogen ist, so dass von außen keine Unsicherheit in den Prozess getragen wird (vgl. zur "eigentlichen" eventualen Klagehäufung: Sodan a. a. O., Rn. 5; zur "uneigentlichen" Antragshäufung: SächsOVG, NK- Urt. v. 7. April 2005 a. a. O.; VGH BW, NK-Urt. v. 20. Juli 1984 - 5 S 1850/83 -, NVwZ 1985, 351).31 b) Sie entspricht auch den Anforderungen des § 44 VwGO analog, wonach mehrere Antragsbegehren vom Antragsteller in einen Verfahren zusammen verfolgt werden können, wenn sie sich gegen denselben Antragsgegner richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

    Die Möglichkeit, durch die "uneigentliche" Eventualverbindung der Antragsbegehren dem Gericht die Reihenfolge der Antragsprüfung vorzugeben, vermeidet ein andernfalls erforderliches, auf die Satzung vom 28. Oktober bezogenes zweites Verfahren, welches gegenüber dem auf die Satzung vom 9. Juli 2020 bezogenen Verfahren ggf. vorgreiflich (vgl. § 94 VwGO) wäre (vgl. VGH BW, NK-Urt. v. 20. Juli 1984 a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 07.04.2005 - 1 D 2/03

    Abwägung, Ausschlusskriterien, Eignungsgebiet, Landesplanung, Parzellenschärfe,

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige

  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.10.2012 - 1 C 10493/12

    Aufhebung einer Veränderungssperre im Wege der Normenkontrolle; Anforderungen an

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2019 - 2 A 27.17
  • VG Bayreuth, 14.04.2003 - B 4 S 03.79
  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 CN 14.00

    Bauleitplanung; Vorhaben- und Erschließungsplan; Abwägungsgebot; Eigentumsschutz;

  • BVerwG, 04.11.2015 - 4 CN 9.14

    Bebauungsplan der Innenentwicklung; Verfahrensfehler; Beachtlichkeit;

  • BVerwG, 09.08.2016 - 4 C 5.15

    Bauvorbescheid; Verlängerung; Veränderungssperre; Wirksamkeit einer

  • BVerwG, 16.12.2010 - 4 C 8.10

    Großflächige Einzelhandelsbetriebe; Ziel der Raumordnung; Soll-Vorschriften;

  • BVerwG, 30.08.2012 - 4 C 1.11

    Mobilfunkanlagen; Standortplanung; Versorgungssicherheit; Veränderungssperre;

  • BVerwG, 08.12.2016 - 4 CN 4.16

    Antragsänderung; Baugrundstück; Bebauungsplan der Innenentwicklung;

  • BVerwG, 30.04.2004 - 4 CN 1.03

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; abwägungserheblicher Belang; Einbeziehung eines

  • BVerwG, 27.07.1990 - 4 B 156.89

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für die

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • BVerwG, 01.10.2009 - 4 BN 34.09

    Veränderungssperre; Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss; Rückwirkung; ergänzendes

  • BVerwG, 20.05.2003 - 4 BN 57.02

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Nichtigkeit; Unwirksamkeit; ergänzendes

  • BVerwG, 06.08.1992 - 4 N 1.92

    Bauplanungsrecht: Wirksamkeit einer Veränderungssperre vor Bekanntmachung des

  • BVerwG, 17.01.2001 - 6 CN 4.00

    Antragsbefugnis; Bergrecht; Bewilligung; Kiesabbau; Landschaftsschutzverordnung;

  • VGH Bayern, 24.06.2020 - 15 N 19.442

    Unwirksamer Bebauungsplan wegen fehlender Erforderlichkeit und Abwägungsfehlern

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvL 8/74

    Fehlerberichtigung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens

  • BVerwG, 21.10.2010 - 4 BN 26.10

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 04.01.1994 - 4 NB 30.93

    Bauplanungsrecht: Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans bei Unbestimmtheiten im

  • BVerwG, 21.06.2018 - 4 BN 34.17

    Anforderungen an die Ausfertigung von Landesrecht im Rahmen von Satzungstexten

  • BVerwG, 10.10.2007 - 4 BN 36.07

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre

  • BVerwG, 21.12.2011 - 8 B 72.11

    Zur Reichweite des Rechtsstaatsprinzips für das Verkündungsverfahren;

  • BVerwG, 19.04.2010 - 4 VR 2.09

    Statthaftigkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bei Ersetzung

  • BVerwG, 20.11.2006 - 4 B 50.06

    Begriff des zentralen Versorgungsbereichs i.S. des § 34 Abs. 3 BauGB; Anrechnung

  • OVG Sachsen, 06.06.2018 - 1 C 21/16

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; interkommunales Abstimmungsgebot;

  • OVG Sachsen, 25.01.2022 - 1 B 276/21

    Veränderungssperre; positives Planungsziel; städtebauliches Konzept

  • BVerwG, 20.08.2014 - 4 BN 23.14

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2016 - 2 S 3.16

    Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; Veränderungssperre; Windenergieanlagen;

  • OVG Niedersachsen, 02.08.2001 - 1 MN 1194/01

    Abänderungsverfahren; Bebauungsplan; Eilverfahren; ergänzendes Verfahren;

  • OVG Sachsen, 26.09.2014 - 1 A 799/12

    Vorbescheid, Bebauungsplan, Ausfertigung Originalurkunde, Zentrenkonzept,

  • VGH Bayern, 15.06.2016 - 15 N 15.1583

    Veränderungssperre zur Beschränkung der Zulässigkeit von Anlagen für soziale

  • VGH Bayern, 17.06.2002 - 1 Ne 02.1158

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen nach Durchführung eines ergänzenden

  • OVG Niedersachsen, 24.06.2015 - 1 MN 39/15

    Ergänzendes Verfahren; Heilung; Normenkontrolleilantrag;

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 35.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • OVG Sachsen, 13.03.2008 - 1 D 6/07

    Keine Ausfertigung einer Satzung durch Unterzeichnung eines Ratsprotokolls

  • OVG Sachsen, 10.03.2023 - 1 C 10/21

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; uneigentliche Eventualantragshäufung;

    Mit Beschluss vom 13. April 2021 - 1 B 395/21 - (juris) lehnte der Senat den von der Antragstellerin gestellten Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Veränderungssperre vom 28. Oktober 2021 ab.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen, auf die in diesem und in den beigezogenen Verfahren überreichten Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie auf die Akten der beigezogenen Verfahren 1 B 35/21, 1 B 395/21 und 1 C 13/22 verwiesen.

    Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat teilweise Erfolg.38 I. Der Senat hat über den in der mündlichen Verhandlung gestellten, eine uneigentliche Eventualantragshäufung (vgl. hierzu: Senatsbeschl. v. 13. April 2022 - 1 B 395/21 -, juris Rn. 28 m. w. N.) enthaltenden Antrag zu entscheiden.

    Soweit der erkennende Senat im Eilverfahren noch angenommen hatte, dass bezüglich dieser beiden Flurstücke jedenfalls zweifelsfrei sei, dass deren südliche Flächen einschließlich der Zuwegung zum Steinbruch vom künftigen Planbereich betroffen seien (Beschl. v. 13. April 2022 a. a. O., Rn. 68), hält er nicht mehr daran fest.

    Soweit der Planaufstellungsbeschluss bezüglich der nur teilweise ins künftige Plangebiet einzubeziehenden Flurstücke an einem Bestimmtheitsmangel leidet (vgl. Senatsbeschl. v. 13. April 2022 a. a. O., Rn. 65), betrifft die hieraus folgende Unwirksamkeit nicht den hier noch gegenständlichen Bereich des künftigen Plangebiets, sondern den ebenfalls mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksamen Teil der Veränderungssperre.

  • OVG Sachsen, 29.01.2024 - 1 B 243/23

    Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; Prüfungsmaßstab; Ausfertigung eines

    Da eine gerichtliche Außervollzugsetzung gegenstandslos wird, wenn eine im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzte Satzung nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt wird (Senatsbeschl. v. 13. April 2022 - 1 B 395/21 -, juris Rn. 41 ff. m. w. N.), hat es die planende Gemeinde im Übrigen selbst in der Hand, offensichtliche Unwirksamkeitsmängel zu beheben, ohne dass es ihrerseits eines Abänderungsantrags nach § 47 Abs. 6 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 7 VwGO analog bedarf.
  • OVG Sachsen, 04.10.2022 - 1 C 82/20

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; ergänzendes Verfahren;

    Die Veränderungssperre entspricht auch dem aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 3 SächsVerf folgenden Gebot der Bestimmtheit und Rechtsklarheit (vgl. hierzu: Senatsbeschl. v. 13. April 2011 - 1 B 395/21 -, juris Rn. 61).
  • OVG Sachsen, 02.11.2022 - 1 C 81/20

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; allgemeine

    Die Veränderungssperre entspricht auch dem aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 3 SächsVerf folgenden Gebot der Bestimmtheit und Rechtsklarheit (vgl. hierzu: Senatsbeschl. v. 13. April 2011 - 1 B 395/21 -, juris Rn. 61).
  • OVG Sachsen, 24.11.2022 - 1 C 69/21

    Veränderungssperre; konkretisierte Planungsabsicht; Windenergieanlage;

    Denn anders als in den dortigen Fallkonstellationen wurde eine im ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) geänderte Satzung hier weder beschlossen noch bekanntgemacht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19. März 2012 - 1 NE 12.259 -, juris Rn. 21; NdsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 1 MN 39/15 -, juris Rn. 21; Senatsbeschl. v. 13. April 2022 - 1 B 395/21 -, juris Rn. 11 und 28).
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